Zur Nutzung von Bildern im Internet habe ich vor einiger Zeit den Beitrag „Bilder im Netz: So geht’s“ geschrieben. Ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes München bestätigt, dass Sie nur mit eigenen oder offiziell vom Fotografen gekauften Bildern auf der sicheren Seite sind.

Manchmal wundere ich mich ein bisschen: Wenn mich zum Beispiel jemand* fragt, ob er Pressemeldungen nur mit Bildern bestücken darf, deren Bildrechte er besitzt. Aber hallo! Natürlich, gerade Pressemeldungen. Und Internet-Seiten. Und Blogbeiträge. Und überhaupt.
*Name von der Redaktion geändert 😉

Laufwerk faltmann PR

Eigene Bilder betonen die Corporate Identity

Professionelle Fotografen und Hobby-Fotografen sind unterwegs und schießen Fotos. Und sie wollen die Fotos entweder selbst nutzen – beispielsweise für ihre Webseiten – oder verkaufen. Und wenn jemand anderes sie nutzt, soll er die Bildrechte mieten oder kaufen. So einfach ist das.

[Ironiemodus ein] Wenn Sie in einem Restaurant sind und draußen hat es begonnen zu schneien und Sie haben Ihren Mantel zu Hause vergessen: Dann nehmen Sie sich irgendeinen Mantel von der Garderobe, um sich vor der Kälte zu schützen. Und wenn der rechtmäßige Besitzer sagt: „He, das ist aber mein Mantel!“ sagen Sie: „Ich brauche gerade dringend einen, das muss doch erlaubt sein?“ So handhaben Sie das, oder etwa nicht? [Ironiemodus aus]

Bei Bildern, Texten, Slogans, Sprüchen, Musik und Videoclips im Internet denken viele: Das steht hier gerade so rum und ich kann es brauchen, dann nehme ich es mir doch. Im „richtigen“ Leben kämen Sie gar nicht auf die Idee, einen fremden Schirm oder Mantel zu borgen, ohne vorher den Besitzer zu fragen. Warum dann im Internet?

Nur mit eigenen oder vom Fotografen erworbenen Fotos sind Sie auf der sicheren Seite Share on X

Gut, ich will nicht ungerecht sein: Bei digitalen Gegenständen ist es nicht so offensichtlich, dass sie jemandem gehören. Dass jemand Arbeit oder Geist oder beides hineingesteckt hat, um diesen „Gegenstand“ zu kreieren. Dass hinter einem Text oder Slogan neben der Erfahrung oft eine stundenlange Wortfeilerei steckt, ist nur den Textern und Autoren bewusst. Dass hinter einem schönen Bild oder Foto ein teures Equipment und die Arbeit von Stunden oder Tagen stecken, auch nicht. Man sieht es den digitalen Gegenständen nicht an. So wie man einem modernen Gemälde nicht ansieht, wie viel Arbeit sich hinter den Farben und Linien verbirgt.

Geistige Schöpfungen sind geistiges Eigentum

Aber wir, die Schöpfer und Künstler, wir möchten von der Arbeit unserer Hände und Köpfe, unseres Blickes und Verstandes, unserer Ausbildung und Erfahrung, leben. (An der Satzkonstruktion erkennen geübte Leser, wie wichtig mir diese Aussage ist, betone ich doch sonst immer, dass Schachtelsätze zu vermeiden sind, wenn man nicht zufällig Thomas Mann heißt 😉 )

Also: Auch wir sogenannten Kreativen wollen leben von den Erträgen unserer Arbeit – die wir lieben! – doch von einem Dankeschön können wir keine Brötchen kaufen und keine Miete bezahlen. Darum sollte es doch selbstverständlich sein, dass geistige Schöpfungen geistiges Eigentum sind und kein Freiwild, das jeder nutzen kann, wie er möchte.

Zitieren erlaubt

Wenn Sie, lieber Leser, einen Satz von mir zitieren möchten, dürfen Sie das natürlich mit dem Hinweis aufs Copyright und Link auf die Quelle tun. Wenn Sie mehr als einen Satz oder einen Slogan oder eine Überschrift zitieren möchten, bitte ich sehr darum, mich zuerst zu fragen. Denn nur weil mein Fahrrad vor der Tür steht, bedeutet das doch nicht, dass jeder sich dessen ungefragt bedienen kann.

zugewachsenes, zugemostes Fahrrad

Auch wenn ein Fahrrad nicht abgeschlossen ist, gehört es doch jemandem.

Oberlandesgericht München: Nutzung fremder Fotos

Zurück zu unserem Urteil, denn es geht noch ein Stück weiter: Das Oberlandesgericht München hat ein früheres Urteil bestätigt, dass es bei der Nutzung fremder Fotos von Online-Anbietern nicht genügt, sich auf die Zusage zu verlassen, dass der Anbieter die Nutzungsrechte am Bild besitzt. „Man muss sich die lückenlose Rechtekette vielmehr mit überprüfbaren Unterlagen nachweisen lassen, und das ist rechtssicher nur mit vorliegenden Nutzungsverträgen (zwischen Anbieter und Urheber) möglich.“ Quelle: Birgit Nußbaum, webwege

Wörtlich heißt es im Urteil: Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung
zum Schadensersatz begründet.

Seien Sie kostenlosen Bilderdatenbanken gegenüber misstrauisch Share on X

Das bedeutet im Klartext: Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Bilder aus Online-Datenbanken nutzen. Das gilt vor allem für die „Kostenlos-Datenbanken“, die gelegentlich angeboten werden. Denn wenn ein Urheber vor Gericht sein Recht einklagt und seine Urheberschaft nachweisen kann, haben Sie als Nutzer den schwarzen Peter. Wenn Sie sich auf ein Portal verlassen wollen oder müssen, achten Sie unbedingt darauf, dass es ein seriöses, vertrauenswürdiges Portal ist. Seien Sie vor allem misstrauisch, wenn die Fotos nichts kosten, nicht einmal einen Hinweis auf die Urheberschaft des Fotografen.

Meine Empfehlung: Verwenden Sie eigene Bilder. Fotografieren Sie bei jeder Gelegenheit, was das Zeug hält, und schaffen sich so eine Bildergalerie an, aus der Sie schöpfen können. So mache ich das jedenfalls.

Bilder machen Ihr Unternehmen unverwechselbar

Wenn Ihnen die Zeit, das Equipment oder das Talent fehlt: Erwerben Sie die Rechte direkt vom Fotografen. Lieber für ein Foto 120 Euro bezahlen und auf der sicheren Seite sein. Oder bei einem Profi-Fotografen je nach Motiv 200 oder 500 Euro bezahlen mit dem Recht, das Foto mehrfach zu verwenden. Oder sogar ein Auftrags-Foto für 800 Euro erstellen lassen, nach Ihren Vorgaben, und dieses für Broschüren, Webseiten und Flyer nach Belieben verwenden. Das Bild macht Sie und Ihr Unternehmen schließlich unverwechselbar.

Viel Erfolg und einen guten Start in die Woche! Ich freue mich auf Ihre Fragen zum Thema
Bilder im Web„!

Das Urteil zum Nachlesen:
OLG München I, Beschluss vom 15.01.2015, 29 W 2554/14

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